Seit April 2012 gibt es die Kastrationspflicht in Celle .  
              Katzenfreunde, die wilde bzw. freilebende Katzen füttern, werden dadurch automatisch zum Katzenhalter. 
              § 1 Katzenhaltung  
               
  (1) Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren,  
  sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen  
  bis zu einem Alter von weniger als 5 Monaten.  
              (2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt  
  wird.  
              (3) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.  
              § 2 Ordnungswidrigkeiten  
              (1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebots für  
  freilaufende Katzen zuwiderhandelt.  
              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.  
              § 3 Inkrafttreten  
               
  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
              Celle, den 22.03.2012  
              Stadt Celle  
              Dirk-Ulrich Mende L. S.  
            Quelle: Amtsblatt Celle 42. Jahrgang Celle, den 03.04.2012 Nr. 14   |